Werbende Telefonanrufe stellen auch dann eine unzulässige Belästigung im Sinne des UWG dar, wenn der Angerufene nur über mögliche Vertragsänderungen oder neue Angebote informiert wird. Der Kunde hat den Anrufen nicht bereits dadurch ausdrücklich zugestimmt, indem er seine Telefonnummer auf einem Formular angegeben hat. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.05, Az.: 6U 175/04 |
Neufassung lt. Satzungsänderung vom 25. Mai 2008
§ 1
1. Der Berufsverband trägt den Namen: „Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. (BBD)“
2. Der Berufsverband Bayerischer Detektive wurde am 2. Januar 1967 gegründet und unter der Nummer VR 190 in das Vereinsregister Augsburg eingetragen.
3. Sitz des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. ist Augsburg.
4. Die Dauer des Bestehens des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. ist unbegrenzt.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Augsburg.
§ 2
1. Der Berufsverband Bayerischer Detektive hat den Zweck, die gemeinsamen beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Detektiv- und Bewachungsgewerbes national und international zu schützen und zu fördern.
2. Um diesen Zweck zu erreichen, hat der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. die Interessen dieser Berufszweige gegenüber den Regierungsstellen zu vertreten. Den Regierungsstellen bezüglich des Berufszweiges Vorschläge zu unterbreiten und auf Anforderung Ratschläge zu erteilen. Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. hat auch die Aufgabe, auf die Ausbildung eines geschulten Berufsnachwuchses hinzuwirken. Er hat auch die Aufgabe, all seinen Mitgliedern beratend zur Seite zu stehen, sie zu unterstützen und zu betreuen.
3. Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke. Ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ihm untersagt.
4. Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. ist für die Sauberhaltung des Berufsstandes verantwortlich und vertritt die Interessen seiner Mitglieder auch Privatpersonen gegenüber. Jedes Mitglied genießt in allen Berufsfragen Schutz und Hilfe des Verbandes. Er fördert die kollegiale Zusammenarbeit aller deutschen Detektive und darüber hinaus mit allen Berufskollegen im Ausland.
§ 3
Bedingungen für die Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. ist freiwillig und steht jedem Kollegen des Berufszweiges offen.
2. Die Mitgliedschaft setzt voraus: keine Vorstrafen und einen einwandfreien Ruf und Leumund
§ 4
Anträge für die Mitgliedschaft
1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle oder an die nächstliegende bzw. zuständige Nebengeschäftsstelle des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. einzureichen.
2. Um die Eignung der Bewerber Mitglied zu werden, feststellen zu können, wird der Antragsteller aufgefordert, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3. Über die Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium. Lehnt das Präsidium die Aufnahme ab, so werden dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitgeteilt. In diesem Falle hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde an die Mitgliederhauptversammlung, jedoch mit einer Frist von 4 Wochen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können jedes Amt innerhalb des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. bekleiden.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, vom Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. Auskunft, Rat und Beistand in allen Berufsfragen zu erhalten.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge bei der Hauptversammlung zu stellen.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Berufsziele des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. in jeder Hinsicht weitgehendst zu unterstützen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Berufsverbandes einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzungen gefaßten Beschlüsse durchzuführen.
3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Berufsordnung anzuerkennen, sie ständig zu beachten und einzuhalten und den Detektivberuf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und Satzungen des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. einwandfrei auszuüben.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft gilt für das jeweilige Kalenderjahr. Sie verlängert sich für ein weiteres Jahr, sofern nicht dem Präsidium eine Kündigung spätestens 3 Monate vor Beendigung des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief zugegangen ist.
2. Die Mitgliedschaft im BBD endet ferner durch Ausschluss des Mitglieds aus dem BBD.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied seine sich aus der Satzung ergebenden Pflichten grob verletzt, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt, wenn das Mitglied den BBD missbraucht oder versucht zu missbrauchen, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen sind, oder bei Vorliegen sonstiger, ähnlich schwer wiegender Gründe.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. Der Detektiv-Ausweis des BBD ist in diesem Falle spätestens 14 Tage nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Hauptgeschäftsstelle abzugeben.
5. Rechte am Vermögen des Berutsverbandes Bayerischer Detektive e.V. erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
6. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet das Präsidium.
§ 8
Verwaltung
1. Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. wird verwaltet
a) Präsidium
b) Hauptversammlung.
2. Über jede Sitzung des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. ist ein Protokoll anzufertigen und dieses ist von dem Leiter der betreffenden Sitzung zu unterzeichnen. Dieses Protokoll kann von jedem Mitglied in der Hauptgeschäftsstelle eingesehen werden.
3. Den Mitgliedern des Präsidiums oder den von diesen eingesetzten Ausschüssen werden die durch die Arbeit für den Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. entstehenden Barauslagen ersetzt.
§ 9
Präsidium
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) zwei Kassenleiter
d) zwei Schriftführer
Alle Präsidiumsmitglieder arbeiten für den Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. ehrenamtlich.
Das Präsidium bleibt jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied im Laufes seiner Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung eine neues Präsidiumsmitglied für den Rest der Amtsperiode des Präsidiums zu wählen.
2. Das Präsidium ist von der Hauptversammlung auf 5 Jahre (in Worten: fünf) zu wählen.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
4. Der Präsident hat die laufenden Angelegenheiten des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. zu führen. Er beruft alle Sitzungen des Präsidiums und der Hauptversammlung ein. Im Falle seiner Verhinderung, einer der Vizepräsidenten. Den Vorsitz bei Sitzungen und Hauptversammlungen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung müssen vom Präsidium ausgeführt werden.
6. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mündlich, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt.
7. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums ist eine Sitzung des Präsidiums einzuberufen.
8. In wichtigen Angelegenheiten, die den Mitgliedern zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung einer Hauptversammlung aufgeschoben werden kann, ist das Präsidium berechtigt, selbst zu handeln.
9. Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen des Präsidiums sind nur die Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium kann anderen Personen die Anwesenheit gestatten. Die Beratungen des Präsidiums sind vertraulich
10. Der Präsident und jedes Mitglied des Präsidiums können wegen ungenügender Pflichterfüllung, grober Pflichtverletzung oder einem sonstigen schwerwiegenden Grunde durch einen mit einfacher Mehrheit aller Stimmen gefaßten Beschluß der Hauptversammlung ihres Amtes enthoben werden.
11. Präsidiumsmitglieder, die Vorsitzenden der Sonderausschüsse und die Mitglieder des Ehrengerichts verpflichten sich, während ihrer Amtszeit keinem anderen Detektiv-Verband oder branchenähnlichem Verband anzugehören.
12. Ehrenmitglieder des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. dürfen bei Präsidiumssitzungen in beratender Funktion teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 10
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist vom Präsidenten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres einzuberufen. Die Einladungen hierzu haben unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher in den Mitteilungsblättern oder durch Rundschreiben zu erfolgen.
2. Alle Anträge, welche Mitglieder in einer Hauptversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich an das Präsidium eingereicht werden.
3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Mehrheit sich hierfür ausspricht.
4. Von der Hauptversammlung sind zwei Mitglieder aus ihrer Mitte als Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören. Diese sind berechtigt, jederzeit ohne Anmeldung die Kassengeschäfte des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. im vollen Umfange mit allen Rechnungsbelegen zu prüfen. Sie sind verpflichtet, das Ergebnis jeder Kassenprüfung dem Präsidenten in der Hauptversammlung zu berichten.
5. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums bei Ablauf der Wahlperiode.
b) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr.
c) Zu einem Abschluß, der eine Änderung der Satzungen enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
d) Beratung über den Geschäftsbericht des Präsidenten über das vergangene Jahr.
e) Beratung von Anträgen und sonstigen Angelegenheiten, die den Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. oder den Detektivberuf betreffen und Genehmigung des Haushaltsplanes.
f) Über den Verlauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll kann von jedem Mitglied in der Hauptgeschäftsstelle eingesehen werden.
g) Das Vermögen des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. ist mit Genehmigung der Hauptversammlung nach Anweisung des Präsidenten anzulegen und zu verwalten.
6. Die Wahlen zum Präsidium erfolgen schriftlich und geheim. Alle anderen Wahlen und Abstimmungen erfolgen mündlich, es sei denn, dass die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder etwas anderes bestimmt.
§ 11
Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Präsidenten, wenn er sie für notwendig hält einberufen werden, die den gleichen Bedingungen und Fristen wie die ordentliche Hauptversammlung untersteht.
2. Außerdem ist eine außerordentliche Hauptversammlung dann einzuberufen, wenn diese von zwei Mitgliedern des Präsidiums oder der Hälfte der Mitglieder verlangt wird.
§ 12
Sonderausschüsse
1. Die Hauptversammlung kann zur Erledigung besonderer Aufgaben auf Vorschlag des Präsidiums Ausschüsse wählen. Diese haben über ihre Arbeit dem Präsidenten laufend zu berichten.
2. Die Abstimmung in diesen Ausschüssen entscheidet eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschußvorsitzenden.
§ 13
Geschäftsstellen
1. Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle am Sitz des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V., also Augsburg, einrichten und unterhalten.
2. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt einem vom Präsidenten bestellten Geschäftsführer (Generalsekretär).
3. Der Geschäftsführer (Generalsekretär) untersteht dem Präsidenten unmittelbar und arbeitet auf dessen Anweisungen.
4. Der Geschäftsführer (Generalsekretär) hat nur beratende Stimme.
5. Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. kann zur Erledigung seiner Organisationsarbeiten nach Bedarf Nebengeschäftsstellen in Deutschland einrichten. Sie werden vom Präsidenten bestellt. Für diese ergehen vom Präsidenten des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. gesonderte Richtlinien.
6. Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. ist bemüht, die kollegiale Zusammenarbeit aller deutschen Detektive zu fördern und errichtet deshalb auch Landesgeschäftsstellen im ganzen Bundesgebiet.
7. Zwecks internationaler Zusammenarbeit mit ausländischen Berufskollegen errichtet der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. im Ausland Geschäftsstellen, die durch einen Repräsentanten geführt werden.
§ 14
Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmebearbeitungsgebühr und der Jahresbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
2. Die Beiträge sind ohne Aufforderung im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres zahlbar.
3. Der Beitrag ist für das ganze Jahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird oder durch Austritt oder Ausschluß erlischt.
§ 15
Rechnungslegung
1. Das Präsidium ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung zu führen.
2. Nach jedem Geschäftsjahr ist der Jahresabschluß der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Auflösung
1. Über die Auflösung des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. kann nur eine Mitgliederhauptversammlung entscheiden und zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 sämtlicher Stimmen erforderlich.
2. Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch das Präsidium.
3. Vermögen und Vermögenswerte des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. werden dann wohltätigen Zwecken zugeführt, worüber die anwesenden Mitglieder der Mitgliederhauptversammlung mit Stimmenmehrheit entscheiden.
Die Satzung des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. wurde bei der Gründungsversammlung vom 2. Januar 1967 beschlossen und erstmals geändert am 11. Mai 1990.
Die zuletzt geänderte, vorstehende Satzung des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. wurde durch Beschluß der Jahreshauptversammlung am 25. März 2000 in Gersthofen beschlossen und trat am gleichen Tage in Kraft.
Neufassung lt. Satzungsänderung vom 25. Mai 2008
Werner Mayerl
Präsident
Klaus Reichert Erich Klaus
1. Vizepräsident 2. Vizepräsident
Anna Kaluzka Ursula Rieß
1. Kassenleiter 2. Kassenleiter
Margarete Pürner Rosemarie Schifferer
1. Schriftführerin 2. Schriftführerin
Die Gründungsversammlung des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e. V. Sitz Augsburg verkündete
am 2. Januar 1967 den Wortlaut der Verfassung im Detektivgewerbe.
Der Berufsverband Bayerischer Detektive e. V. Sitz Augsburg hat nachstehende Verfassung aus innerlicher
Überzeugung und tiefem Pflichtbewußtsein in ihrer Gesamtheit einstimmig beschlossen.
Artikel 1
Das deutsche Detektivgewerbe umfaßt die Schaffenden des Detektivberufes und ist dadurch im Volkstum verwurzelt.
Es hat in jedem demokratischen Staat seine Existenzfähigkeit und ist ein unentbehrlicher Helfer der Wirtschaft.
Artikel 2
Als Beruf ist das deutsche Detektivgewerbe in die Gewerbeordnung eingegliedert.
Es ist die Pflicht des Detektivs seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein Verhalten privat und in Ausübung seines Berufes sich der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf allgemein erfordert. Er ist verpflichtet, in der Ausübung seiner Berufstätigkeit gewissenhaft und stets objektiv zu arbeiten. Es gehört dazu auch sachliche und gewissenhafte Verhandlung mit seinem Auftraggeber in Form von präzisen und klaren schriftlichen Auftragsvereinbarungen.
Artikel 3
Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. erkennt nur den als Berufsdetektiv an, der durch einen ordnungsgemäßen Lehrgang mit vorgeschriebenen Prüfungen seine Zugehörigkeit zum Detektivberuf nachweisen kann oder der durch entsprechende Vorbildung, Kenntnisse als Detektiv vorweisen kann. Die Eingliederung der Gehilfen, Lehrlinge und Schüler erfolgt gemeinsam mit den Berufsdetektiven im allgemeinen Berufsaufbau.
Artikel 4
Die Ziele der Verfassung sind:
1. Dem Detektivberuf das größte Maß an Ehre und Ansehen zu geben.
2. Durch Erziehung und Ausbildung, sowie durch Übernahme der Verantwortung für den gesamten Berufsstand die beste Leistung zu erreichen.
3. Die Einigkeit und Geschlossenheit des Berufsstandes der Detektiven anzustreben und zu erhalten.
4. Allen schaffenden Berufsdetektiven und Gehilfen Schutz und Nutzen ihrer Arbeit zu gewährleisten.
5. Dem beruflichen Können den Vorrang vor Eigennutz und Nichtkönnen zu geben.
Artikel 5
Diese Aufgaben und Ziele hat sich der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. in Beachtung seiner Pflichten und Rechte zur Förderung des Berufes gestellt.
Alle Mitglieder des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. erklären feierlich, daß sie für alle Zukunft ihr Werk den Grundsätzen und dem Sinn der Verfassung des BBD gemäß ausüben werden.
Träger dieser Verfassung ist:
Der Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. Sitz Augsburg. Der „BBD" ist demnach eine lebende Berufsorganisation, welche die Pflichten und Rechte des Detektivberufs wahrnimmt, der sich alle Angehörige des Detektivgewerbes anschließen können.
Alle Durchführungsbestimmungen müssen auf den Grundsätzen der Bundesverfassung des Bundesgebietes fußen, sie bedürfen stets der Bestätigung des Präsidiums des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V.
In ihrer Zusammenfassung bilden sie die Satzungen des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. Sitz Augsburg.
Zur Sicherung und zur Reinerhaltung des Berufsstandes, sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Angehörigen des Berufes ist ein Ehren- bzw. Schiedsgericht eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Verfahren durch besondere Bestimmungen zu regeln ist (siehe Ehrengerichtsverfassung).
Auf der Grundlage dieser Verfassung wurde vom Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. eine Berufsordnung für Detektive herausgegeben, an die alle Mitglieder gebunden sind.
Berufsverband Bayerischer Detektive e.V.
Sitz Augsburg
(BBD)
Werner Mayerl
Präsident
Zu den Satzungen des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e. V. (BBD) vom 02.01.1967, geändert am
11. Mai 1990, zuletzt geändert bei der Jahreshauptversammlung am 20.März 1999, eingetragen in das Vereinsregister Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 190.
§ 1
Das Ehrengericht besteht aus 5 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, vier Beisitzern oder Beisitzerinnen, sowie dem Protokollführer oder der Protokollführerin.
§ 2
1. Der Vorsitzende des Ehrengerichtes wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 5 Jahren (mit Worten fünf) gewählt. Vorschläge hierzu können vom Präsidium sowie bei den Versammlungen von Mitgliedern gemacht werden.
2. Die Beisitzer werden mit Einverständnis des Präsidiums vom Vorsitzenden des Ehrengerichtes ernannt.
§ 3
1. Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ehrengerichts sein.
2. Nur Mitglieder des BBD können zu Mitgliedern des Ehrengerichts gewählt werden.
3. Wird ein Mitglied des Ehrengerichts während seiner Amtszeit in das Präsidium gewählt oder scheidet es aus dem BBD aus, so erlischt damit seine Zugehörigkeit zum Ehrengericht
§ 4
1. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Ehrengerichtes findet § 2 entsprechende Anwendung.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Ehrengerichtes muß nicht gleichzeitig enden. Läuft somit die Amtszeit (insgesamt 5 Jahre) eines Beisitzers über die Amtszeit des Vorsitzenden hinaus, so muß dessen Nachfolger den Beisitzer bis zum Ablauf von dessen Amtszeit mit übernehmen.
§ 5
Ist ein Angehöriger des Ehrengerichtes für eine voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, so gilt folgendes:
1. Bei einer solchen Verhinderung des Vorsitzenden hat auf einstimmigen Antrag der Beisitzer, der Präsident des BBD bei der nächsten Hauptversammlung eine vorzeitige Neuwahl des Vorsitzenden zu beantragen. Der Präsident kann bis zur nächsten Hauptversammlung einen neuen Vorsitzenden bestimmen bzw. ernennen.
2. Bei einer solchen Verhinderung eines Beisitzers kann der Vorsitzende mit Zustimmung der anderen Beisitzer für den Verhinderten einen neuen Beisitzer benennen. Mit dieser Ernennung und im Einverständnis des Präsidiums erlischt das Amt des ausscheidenden Beisitzers.
§ 6
Mitglieder des Ehrengerichtes sind in den Fällen des § 22 Ziff. 1-3 und 5 der StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen
1. Ist der Ausgeschlossene der Vorsitzende, so rückt für diesen bestimmten Fall, der dem Lebensalter nach ältere Beisitzer an die Stelle des Vorsitzenden. Er ernennt im Einvernehmen mit den anderen Beisitzern einen weiteren Beisitzer für dieses Verfahren.
2. Ist der Ausgeschlossene ein Beisitzer, so ernennt der Vorsitzende für diesen Fall einen anderen Beisitzer.
§ 7
Ein Mitglied des Ehrengerichtes kann wegen Besorgnis der Befangenheit von dem Betroffenen abgelehnt werden. Über die Begründung der Ablehnung entscheiden die übrigen Angehörigen des Ehrengerichtes.
Wird einem Antrag gegen ein Mitglied stattgegeben, so findet der § 6 Anwendung.
Eine Ablehnung des Ehrengerichtes in seiner Gesamtheit ist unzulässig.
§ 8
Das Ehrengericht kann folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Geldbußen
c) Ausschluß aus dem BBD.
Der Höchstbetrag einer Geldbuße beträgt € 500,--. Die Verhängung einer Strafe wird bei der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.
Ein Ausschluß aus dem BBD zieht die Mitteilung an die zuständigen Verwaltungsbehörden nach sich.
§ 9
Gegen eine Bestrafung nach § 8 Ziff. a + b findet kein Rechtsmittel statt. Gegen den auf Ausschluß lautenden Bescheid des Ehrengerichtes kann die nächste Hauptversammlung angerufen werden.
Diese kann den Entscheid entweder aufheben oder bestätigen. Bei Aufhebung findet eine neue Verhandlung vor dem Ehrengericht statt.
§ 10
Geldbußen gelten als Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber des BBD. Weigert sich ein Mitglied eine verhängte Geldbuße zu bezahlen, so hat der BBD gegen dieses auf dem ordentlichen Gerichtsweg vorzugehen.
In der Verweigerung der Bezahlung einer Geldbuße ist ohne Rücksicht auf die Entscheidung des ordentlichen Gerichtes eine erneute Ordnungswidrigkeit gegenüber des BBD zu erblicken, worüber das Ehrengericht wiederum entscheiden kann.
§ 11
Das Ehrengericht wird auf Antrag des Präsidiums des BBD oder der Mitglieder tätig. Dieser Antrag ist durch
die Hauptgeschäftsstelle des BBD an den Vorsitzenden des Ehrengerichtes zu richten.
§ 12
Der Vorsitzende hat zunächst im Einvernehmen mit den Beisitzern den Beschuldigten sowie Zeugen zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Erweisen sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten als unbegründet, so kann das Ehrengericht durch einstimmigen Beschluß das Verfahren einstellen. Die Stimmabgabe der Beisitzer zu diesem Beschluß kann im Schriftwege ergehen. Von diesem Beschluß ist dem Beschuldigten sowie dem Präsidium des BBD Mitteilung zu machen.
§ 13
Ergeben sich dem Ehrengericht bei seinem Vorgehen nach § 12 genügend Anhaltspunkte für eine Verfehlung des Beschuldigten, so hat es eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese ist für Mitglieder des BBD öffentlich, anderen Personen kann vom Ehrengericht die Anwesenheit gestattet werden.
§ 14
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung Anspruch auf rechtliches Gehör.
§ 15
Den jeweiligen Tagungsort des Ehrengerichtes bestimmt der Vorsitzende. Der Tagungsort ist so zu wählen, daß er von allen Beteiligten mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht werden kann.
§ 16
Zu der Verhandlung vor dem Ehrengericht ist der Beschuldigte durch Einschreibebrief zu laden. Diese Ladung ist mindestens 14 Tage vor dem Termin abzuschicken. Das Präsidium des BBD ist ebenfalls zu benachrichtigen.
§ 17
1. Erscheint der Beschuldigte ohne rechtzeitige und triftige begründete Entschuldigung nicht zu der Verhandlung, so kann in Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden, wenn dies das Ehrengericht einstimmig beschließt.
2. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so ist ein neuer Verhandlungstermin anzuberaumen, zu dem der Beschuldigte nochmals durch eingeschriebenen Brief, jetzt nur mit einer Ladefrist von 8 Tagen, zu laden ist. Dieser Termin kann frühestens 10 Tage nach dem ersten Termin stattfinden.
3. Erscheint der Beschuldigte auch an diesem Termin nicht, so ist in Abwesenheit gegen ihn zu verhandeln.
§ 18
1. Zeugen werden, soweit ihr Erscheinen vom Ehrengericht für erforderlich erachtet wird, durch das Ehrengericht von dem Termin verständigt.
2. Soweit diese Zeugen von dem Beschuldigten genannt werden, hat er für ihr Erscheinen, insbesondere in finanzieller Hinsicht, selbst zu sorgen. Der Beschuldigte ist darüber zusammen mit seiner Ladung zu belehren.
§ 19
1. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes aufbewahrt wird. Eine Abschrift erhält das Präsidium des BBD.
2. Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes für jeden einzelnen Fall bestimmt.
3. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 20
1. Die Entscheidung des Ehrengerichtes wird unbeschadet der Vorschriften des § 12 Satz 3 in geheimer Beratung gefällt. Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, erfolgen sie mit einfacher Mehrheit.
2. Die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung des Ehrengerichtes wird am Ende der Sitzung durch den Vorsitzenden mündlich bekannt gemacht und begründet. Binnen 14 Tagen ist sie samt Gründen schriftlich abzufassen. Sie wird sodann dem Betroffenen durch den Vorsitzenden des Ehrengerichtes mittels Einschreibebrief zugestellt. Eine Abschrift wird beim Präsidium des BBD hinterlegt.
3. Die schriftliche Abfassung ist von sämtlichen Mitgliedern des Ehrengerichtes zu unterschreiben.
§ 21
1. Führt ein Verfahren zu einer Bestrafung des Beschuldigten, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie sind pauschal und abhängig von der Art der Bestrafung. Ihre Höhe richtet sich nach den tatsächlichen Auslagen.
2. Diese Kosten gelten als Verpflichtung der Mitglieder gegenüber des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. Weigert sich ein Betroffener diese Kosten zu zahlen, so hat sie das Präsidium des BBD vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
3. § 10 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 22
Diese Statuten des Ehrengerichtes des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e. V. Sitz Augsburg vom
2. Januar 1967 treten in der geänderten Fassung vom 20. März 1999 in Kraft.
Werner Mayerl Klaus Reichert
Präsident des BBD 1. Vizepräsident
Margarete Pürner13
Schriftführerin
Richtlinien für die Ausübung des Detektivberufes
aufgestellt vom
Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. Sitz Augsburg
Die nachstehende Berufsordnung wurde durch Beschluß der Jahreshauptversammlung am 11. Mai 1990 in Gersthofen genehmigt und in Kraft gesetzt.
Mit dieser Berufsordnung im Sinne von Standesregeln wurden die allgemein gültigen Richtlinien für die Ausübung des Detektivberufs in der Bundesrepublik Deutschland kodifiziert.
Dieser Berufsordnung wurden die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in ihrer derzeit gültigen Form, sowie die heute gültigen Regeln der freien Marktwirtschaft zu Grunde gelegt.
Obwohl die Berufsordnung in vorliegender Form primär für die Mitglieder des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V verbindlich ist, wurde sie vorsorglich so angelegt, daß sie als „Berufsordnung für deutsche Detektive“ schlechthin Anwendung finden soll.
Daher wurde im Rahmen dieser Berufsordnung auch nicht der Name Berufsverband Bayerischer Detektive, sondern die allgemeine Bestimmung „Berufsverband" verwendet.
Mit dieser Berufsordnung soll die erforderliche Ordnung hergestellt werden, einmal im lnnenverhältnis zwischen dem Detektiv und seinen Tätigkeiten, zum anderen im Außenverhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber bzw. Öffentlichkeit.
In Ergänzung eng zu handhabender Aufnahmebedingungen seitens des Berufsverbandes verpflichtet diese Berufsordnung den Detektiv zu korrekter, zuverlässiger und umfassender Auftragserledigung mit dem Ziel, dem Auftraggeber ein Optimum an Dienstleistung zu gewährleisten.
Aus diesen Gründen erscheint es angezeigt, die Mitglieder der Berufsverbände auf die ständige Beachtung und Einhaltung der Berufsordnung ausdrücklich zu verpflichten und diese Verpflichtung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den jeweiligen Satzungen zu verankern.
Präambel
Der deutsche Berufsdetektiv - im Sinne des Gesetzes ein Gewerbetreibender - genießt in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vorrechte oder Sonderrechte. Er übt keine amtlichen oder behördlichen Funktionen aus. Seine beruflichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie der hierzu entwickelten Rechtsprechung.
Dennoch nimmt er auf Grund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten eine mit hoher Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts- und Wirtschaftsleben ein.
Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist.
In seiner Berufsausübung dient der Detektiv in der Wahrung der berechtigten Interessen seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem Recht. Die Stellung des Detektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen durch nachstehende Berufs- und Standesordnung geregelt.
Diese Standesregeln sind innerhalb des im Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. vereinigten Berufsstandes ohne staatliche Einflußnahme gewachsen und stellen die durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder anerkannte Standesordnung dar.
Diese Richtlinien geben die zur Zeit geltende Standesauffassung wieder. Sie können jedoch nicht erschöpfend sein.
Der Detektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in standesrechtlichen Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren Standesauffassung einzurichten. Er hat auch den Anschein eines Handelns gegen die Berufsordnung zu vermeiden.
Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte und freie Mitarbeiter im Detektivberuf. Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.
Allgemeine Berufspflichten
§ 1
Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat die ihm anvertrauten Interessen sachlich zu behandeln.
In der Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Auftraggeber darf sich der Detektiv keiner unlauterer Mittel bedienen. Er muß bei seinem Tun und Lassen stets die Interessenlage des Auftraggebers beachten und alles vermeiden, was die Rechtsposition des Auftraggebers gefährden könnte.
§ 2
Der Detektiv hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Detektivs erfordert, würdig zu erweisen.
§ 3
Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß der Detektiv die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennt und ständig die neuesten Informationen bezieht. Ein Detektiv, der dies versäumt, nimmt eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber in Kauf und verletzt somit seine Berufspflichten.
§ 4
Als Vertrauensträger ist der Detektiv in Auftragssachen zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies die herrschenden Gesetze zulassen. Das Gleiche gilt im Verhältnis zu vertraulichen Informationsquellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen.
Eine Zusicherung über die Geheimhaltung der Informationsquelle darf nur solchen Informationsquellen und Auskunftspersonen zugesichert werden, auf die als Zeuge oder Beweismittel verzichtet werden kann, ohne die Interessen des Auftraggebers zu gefährden.
Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch über die Auftragserledigung hinaus bestehen und gilt auch gegenüber Angehörigen und Verwandten des Detektivs. Der Detektiv verpflichtet sich insbesondere zur Verschwiegenheit im Sinne des Bundes-Datenschutzgesetzes nach § 5 BDSG.
§ 5
Bei der Berufsausübung ist der Anschein amtlicher oder behördlicher Funktion zu vermeiden.
§ 6
Beim Auftreten gegenüber Presse, Funk, Fernsehen und sonstigen Publikationsmedien muß der Vortrag des Detektivs sachlich sein. Es sind dabei strenge Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden, die sich auf berufseigentümliche Arbeitsweisen, Methoden und Hilfsmittel erstreckt.
§ 7
Eine Weisung des Auftraggebers kann ein Verstoß gegen die Berufsordnung nicht rechtfertigen. Die bestehenden Gesetze und die Berufsordnung haben Vorrang vor Weisungen des Auftraggebers.
Das Verhalten gegenüber Kollegen und dem Berufsverband
§ 8
Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelhafte Auftragserledigung zu gefährden.
Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des Letzteren der Vorrang.
Unsachliche Angriffe gegen die Person eines Kollegen sind ein Verstoß gegen die Berufsordnung.
§ 9
Die Standespflicht der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter gleichzeitiger Gewährung der im Kollegenverkehr üblichen Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuß zu leisten.
Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
Maßnahmen gegen Kollegen
§ 10
Jeder Detektiv hat darauf zu achten, daß auch andere Kollegen die Berufsordnung nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, daß ein Kollege standeswidrig handelt, so soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinweisen.
§ 11
Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist die schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig.
§ 12
Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.
§ 13
Für die Mitglieder des Berufsverbandes Bayerischer Detektive e.V. sind die Satzung, Verfassung und die Ehrengerichts-Statuten verbindlich.
Maßnahmen gegen Kollegen werden gemäß den Ehrengerichts-Statuten des BBD §§ 7 - 22 eingeleitet und zur Verhandlung gebracht.
§ 14
Bevor ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des Berufsverbandes zu unterrichten, damit dieser gegebenenfalls eingreifen kann. Das gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen.
Streitigkeiten unter Kollegen
§ 15
Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten verpflichtet, den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen und erforderlichenfalls dabei Kollegen ihres Vertrauens zuzuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den Vorstand ihres Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen.
Beschwerdeverfahren
§ 16
In Aufsichts- und Beschwerdesachen (Streitigkeiten zwischen Kollegen, Fehlverhalten gegenüber Behörden und Streitigkeiten mit dem Auftraggeber) sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes fristgemäß Auskunft zu geben und auf Verlangen die Handakte vorzulegen.
§ 17
Beschwert sich ein Kollege oder Auftraggeber über Arbeitsausführung, Preisgestaltung oder Verhalten eines Detektiven, so ist der Beschwerdeführer - vor Eintritt in die Prüfung - aufzufordern, den beschwerten Detektiv gegenüber dem Vorstand des angerufenen Berufsverbandes von der Schweigepflicht zu entbinden.
§ 18
Die Prüforgane sind zu strikter Geheimhaltung aller im Verlauf der Prüfung bekannt gewordener Tatsachen verpflichtet, die unter das Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Detektiv's zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen oder ein Betriebsgeheimnis darstellen.
§ 19
Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrages erkennen lassen, so ist im wohlverstandenen Interesse des gesamten Berufsstandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem Auftrag um Abhilfe zu unterrichten.
§ 20
Mängel in der Auftragserledigung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen des Berufsstandes gefährden sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des § 15 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag zu Disziplinarmaßnahmen.
§ 21
Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen (Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem beschwerten Kollegen den Inhalt der Beschwerde bekanntzugeben und ihn unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.
§ 22
Werden begründete sachliche und persönliche Mängel festgestellt, so haben die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Person, Berufserfahrung und Betriebsführung des beschwerten Kollegen die Gewähr für umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten.
Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder Vertragstreue oder andere, das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen oder Unterlassungen, so ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes das Ausschlußverfahren aus dem Berufsverband zulässig.
Verhalten gegenüber Behörden und Gerichten
§ 23
Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muß sich der Detektiv stets bewußt sein, daß er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst sondern seinen Berufsstand repräsentiert.
Das gleiche gilt in verstärktem Maße für das Auftreten des Detektiven als Zeuge vor Gericht. Er muß sich dabei stets bewußt sein, daß an Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Bekundungen Gerichte und Öffentlichkeit höhere Anforderungen stellen als an die Bekundungen anderer Zeugen.
§ 24
Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen gleichzustellende Personen, Rechtsanwälte und Ärzte, sind die jeweiligen, zu Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu beachten.
§ 25
Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gem. § 138 StGB besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des StGB oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) anzuzeigen, soweit nicht damit der Tatbestand einer Beistandsleistung nach Vergehen oder Verbrechen (§ 257 StGB) erfüllt ist.
Im Verkehr mit Organen der Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden Vorschriften des § 163 StPO (Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen. Daher ist bei Mitteilungen an Beamte der Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen, ob die zwangsläufigen Folgen einer solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungsund Verfolgungstätigkeit) im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegen. Wo dieses nicht der Fall ist, sind alle Mitteilungen zu unterlassen, die den jeweiligen Beamten in innere Konfliktsituationen bringen könnten.
§ 26
Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Detektiv zu Berufsfragen soll der Detektiv seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form vertreten. Erforderlichenfalls ist der Berufs-verband zwecks Klärung und Vermittlung einzuschalten.
Das Verhältnis zum Auftraggeber
§ 27
Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten versoßen, sind standeswidrig. Tunlich erscheint die Verwendung der vom Berufsverband autorisierten Geschäftsbedingungen.
In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des Berufsverbandes Auskunft.
§ 28
Der Detektiv übt eine „entgeltliche Geschäftsbesorgung“ aus, und zwar als Inhalt eines Dienstvertrages. Für Auftrag und Auftragsausführung gelten die §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) und die §§ 663 ff. BGB (Auftrag).
Bei Auskünften (Spezialauskünften) kann ein Werkvertrag i. S. des § 631 BGB vorliegen.
§ 29
Die Vollmacht des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom berechtigten Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nie größer sein, als es den Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des jeweiligen Auftraggebers zuläßt.
§ 30
Das berechtigte Interesse des Auftraggebers ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen.
§ 31
Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt die Gefahr einer rechtsund/ oder verfassungswidrigen Verwendung der Berichterstattung erkennen lassen, ist unzulässig und grob standeswidrig. Der Detektiv soll sich gegen Mißbrauch seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte durch entsprechende Vereinbarungen bei Auftragserteilung sichern.
§ 32
Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.
§ 33
Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
§ 34
Wenn ein Detektiv erkennt, daß die sachkundige Ausführung eines Auftrages mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, personeller oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten, geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen oder aber den Auftrag abzulehnen.
Ein Detektiv, der anders handelt, nimmt zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten ist grob standeswidrig.
§ 35
Getroffene Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine, insbesondere in Prozeßsachen, sind peinlichst zu beachten.
§ 36
Schweigepflicht: Hier gilt das unter § 4 und unter § 24 Ausgeführte.
§ 37
Das Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis. Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen Fällen ausgeschlossen, in denen dieses Treueverhältnis nicht bestehen kann.
§ 38
Der Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei in derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig war oder ist.
Der Detektiv hat auch den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden.
Berichterstattung
§ 39
Der Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit verpflichtet. Dem Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen ist jedoch Rechnung zu tragen (siehe § 4).
§ 40
Jeder Bericht ist vom Inhalt her mit größter Sachlichkeit und Objektivität abzufassen, so daß er jederzeit richterlicher Nachprüfung standhält und die enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Prozeßfall beeidet werden können. Grundsätzlich ist schriftlich zu berichten. Ausnahmen sind zulässig.
Die Berichterstattung soll klar, übersichtlich, stilistisch einwandfrei und frei von Fehlern erfolgen.
Ermittlungsberichte und Auskünfte sollen so klar und unmißverständlich formuliert werden, daß auch Personen ohne besondere Sachkunde ein klares Bild gewinnen.
Schlußfolgerungen und Vermutungen müssen von Tatsachenfeststellungen sprachlich und stilistisch klar unterschieden werden.
§ 41
Bei Beobachtungen und Überwachungen sind grundsätzlich genaue Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluß über den gesamten Verlauf der Aktion geben. Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und genau anzuführen. Lichtbilder oder andere Beweismittel sind erforderlichenfalls beizufügen.
Preisgestaltung und Rechnungslegung
§ 42
Grundsätzlich unterliegt die Preisgestaltung zwischen Detektiv und Auftraggeber der freien Vereinbarung.
§ 43
Bei Auftragsannahme sind klare und unmißverständliche Kostenvereinbarungen, tunlichst schriftlich, zu treffen.
Der Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen.
§ 44
Geschäftsüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzurechnung der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Spesen oder aber die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist zulässig, wenn auch von der Sache her unnatürlich, da der Detektiv einen „Erfolg“ seiner Tätigkeit nicht garantieren kann.
§ 45
Kostenvereinbarungen unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Auftraggebers sind grob standeswidrig.
Ebenso grob standeswidrig handelt der Detektiv, der sich oder Dritten für seine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 46
Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend „angemessen“ zu sein. Als Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die dabei als „angemessen“ erkannten Beiträge.
§ 47
Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen
a) Honorar,
b) sachdienlichem Aufwand,
c) sacherforderlichen Spesen (Verpflegung, Übernachtung) und Reisekosten.
Zum sachdienlichen Aufwand gehören der Einsatz von Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen im Sinne von Vertrauensspesen.
§ 48
Für den Einsatz von Fahrzeugen sind für Fahrtstrecken Kilometersätze zu vereinbaren.
Bei stehendem Einsatz von Fahrzeugen ist eine nach Zeit zu bemessende Pauschale für den Fahrzeugeinsatz zulässig, sofern der Fahrzeugeinsatz nicht schon beim Stundensatz des Sachbearbeiters Berücksichtigung fand.
Weitergehende Fahrzeugkosten sind unzulässig.
§ 49
Die Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B. Fotogerät, Tonbandgerät, Funk usw.)unterliegt freier Vereinbarung.
Die Praxis
§ 50
Werbung: Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedia bedienen, jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strengste Maßstäbe anzulegen. Auch der Anschein unlauterer Werbung ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder unseriöser Firmenbezeichnungen.
Das Gleiche gilt für die Ausgestaltung von Briefbogen, Geschäftskarten und Stempeln sowie Telegramm-, Telefax- und Fernschreiberadressen.
§ 51
Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu Berufsverbänden, auch ausländischen, die den landesüblichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung in das Vereinsregister o.ä.) zulässig und erwünscht.
§ 52
Grundsätzlich untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel (insbesondere in und ausländische Dienstgrade aus militärischem und polizeilichem Bereich) sowie die Bezeichnung „Diplom-Detektiv“.
Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern
§ 53
Der Detektiv muß sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit erhalten.
§ 54
Der Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
§ 55
Mitarbeiter und Personal sind - tunlichst schriftlich - zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Berufsordnung zu verpflichten. Der Detektiv ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu überwachen.
§ 56
Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der §§ 278 und 831 BGB zu beachten.
§ 57
Der Detektiv muß seinem Personal und seinen Mitarbeitern jederzeit ein gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter sein. Dies beinhaltet verantwortungsbewußte Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.
§ 58
Der Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierunter fallen die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
§ 59
An das Treueverhältnis der angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber dem Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Treueverhältnis, das selbst nur bei gelegentlicher Mitarbeit begründet ist, verpflichtet den Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht, schädigende Handlungen zu unterlassen, Achtung entgegenzubringen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, insbesondere die Verschwiegenheit im Sinne des Bundes- Datenschutzgesetzes nach § 5 BDSG und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.
Buchführung und Aktenordnung
§ 60
Der Detektiv ist zur Beachtung und Einhaltung der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung über die „Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien“ in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
§ 61
Die Anlage und Führung von Handakten und Archiv hat übersichtlich zu sein. Die Akten- und Archivordnung ist dann als übersichtlich anzusehen, wenn sich ein sachverständiger Dritter in angemessen kurzer Zeit darin zurechtfinden würde.
§ 62
Auftragsakten und ihnen gleichzustellende Schriftstücke sind so zu verwahren, daß sie unbefugten Drittenunzugänglich bleiben.
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