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Wenn eine Mutter dudet, dass ihr Sohn im Internet Handys bestellt, besitzt das Kind eine sogenannte Duldungsvollmacht. Mit der Folge, dass die Mutter für weitere Bestellungen aufkommen muss, auch wenn sie damit nicht einverstanden war. (LG Frankfurt/M 3/13 O 28/04)
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Werner Mayerl
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Klaus Reichert // Erich Klaus
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