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Männer, die wegen Gewalttätigkeit ihrer Wohnung verwiesen werden, haften dennoch für Mietrückstände. Ein solches Verbot ändert nichts an den Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter. (AG Ludwigsburg: 10 C 1517/04) |
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86161 Augsburg
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Werner Mayerl
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Klaus Reichert // Erich Klaus
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